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Parlamentarischer Ablauf
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Schlagwort: Ladenöffnungszeit
Titel: Bäderverkaufsverordnung endlich sinnvoll und logisch gestalten
Kurzreferat: Aufforderung an die Landesregierung, in einer neuen Bäderverkaufsverordnung u. a. folgende Regelungen für prädikatisierte Orte zu treffen: 1. die Möglichkeit, an Sonntagen dem gewerblichen Verkauf nachzugehen, ist grundsätzlich allen Geschäftsinhabern in der Zeit vom 15. April bis 30. Oktober, beziehungsweise 15. März bis 30. Oktober, sofern Ostern in den Monat März fällt, zu gestatten, wobei weiterhin der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbel- und Autohäusern ausgenommen wird, 2. die Möglichkeit, in der Nebensaison an allen Sonntagen dem gewerblichen Verkauf nachzugehen, sofern diese keine geschützten Feiertage sind, ist zusätzlich auf inhabergeführte Geschäfte zu erweitern, 3. die Möglichkeit der Geschäftsinhaber, an Sonntagen das Geschäft zu öffnen, ist für jeden Ort in Mecklenburg-Vorpommern, der eine hohe touristische Frequentierung in der Hauptsaison vorweist, vorzusehen
Vorgangsnummer: 8/Dr1919
Vorgangsablauf: