Kurzreferat: |
I. Feststellung des Landtages zur Notwendigkeit der Fortführung von Maßnahmen u. a. zur Verhinderung wirtschaftlicher Auswirkungen des Corona-Virus, zum Schutz von Arbeitsplätzen und zur Unterstützung von Unternehmen,
II. Aufforderung an die Landesregierung,
1. zum Einsatz auf Bundesebene für die Änderung der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (Kug-verlV) dahingehend, dass rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 befristet bis zum 31. März 2022 ebenfalls eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitsnehmer, die pandemiebedingt Kurzarbeitergeld beziehen, wie bis zum 31. Dezember 2021, durch die Bundesarbeitsagentur vorgenommen wird,
2. zur Prüfung, ob und inwieweit ein landeseigenes Unterstützungsprogramm für Unternehmen aufgelegt werden kann, dass das Land die pauschalierte Erstattung des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Kug-verlV in Höhe von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die pandemiebedingt Kurzarbeitergeld beziehen, auf 100 Prozent aufstockt
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